Vereins-Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgernetzverein Altmühltal“ (AltmuehlNet). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Eichstätt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck

  1. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz (Internet-Einwählknoten) heranführen,
  2. hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
  3. mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  6. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluss des Vorstandes verlieren, nachdem der Vorstand festgestellt hat, dass das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist und/oder wenn die Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist (Streichung). Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied von der geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung spezieller Schwierigkeiten des Vereins können auch Umlagen erhoben werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Höhe der Umlage darf die Höhe der individuellen Mitgliedsbeiträge und den Betrag von 50.- Euro nicht übersteigen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Personen die in den Vorstand gewählt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglieder mit sich selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte vornehmen. Soweit Vorstandsmitglieder im eigenen Namen oder als Vertreter natürlicher Personen mit dem Verein Rechtsgeschäfte vornehmen wollen, sind sie an dessen Vertretung gehindert. Der Vorstand entscheidet dann ohne Zuziehung der gehinderten Mitglieder.

§8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Berufung der Beiratsmitglieder nach §13 dieser Satzung
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  8. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

§9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Umlagen
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer 
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand 
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins 
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, z.B. durch E-Mail, Fax oder Brief, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, bei natürlichen Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, stimmberechtigt.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Vorstandswahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen einer Wahl per Handzeichen zu. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13 Beirat

Die Vorstandschaft hat zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zu ihrer Beratung in einer Angelegenheit des Vereins einen Beirat zu bilden. Die Beiräte müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. An den Sitzungen des Beirates nimmt ein Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme teil. Er bereitet die Sitzungen des Beirates vor und leitet die Empfehlungen des Beirates an den Vorstand weiter.

§14 Jugendgruppe

Der Verein führt eine eigenständige Jugendgruppe. Näheres regelt die Jugendordnung.

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Eichstätt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Juni 2013 geändert und mehrheitlich beschlossen.

Die Satzung wurde am 12. Juni 1998 in der Mitgliederversammlung geändert.
Die Satzung wurde am 30. November 2001 in der Mitgliederversammlung geändert.
Die Satzung wurde am 27. Mai 2006 in der Mitgliederversammlung geändert.
Die Satzung wurde am 20. Dezember 2007 in der Mitgliederversammlung geändert.
Die Satzung wurde am 27. März 2009 in der Mitgliederversammlung geändert
Die Satzung wurde am 20. Juni 2013 in der Mitgliederversammlung geändert
Die Satzung wurde am 24. November 2016 in der Mitgliederversammlung geändert